Statuten BirdLife Glarnerland
5.11.2020

 

Artikel 1 Name, Sitz

Unter dem Namen BirdLife Glarnerland, ehemals Glarner Natur- und Vogelschutzverein (GNV), besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Artikel 60 fortfolgende, des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Glarus.

Artikel 2 Mitgliedschaft bei BirdLife Schweiz

Der Verein und seine Mitglieder sind Mitglieder beim Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz. BirdLife Glarnerland weist diese Mitgliedschaften in seinen Unterlagen aus.

Artikel 3 Zweck

Der Verein bezweckt den Schutz, die Pflege und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Mensch und die Sicherung der biologischen Vielfalt im Kanton Glarus und in den angrenzenden zusammenhängenden Naturräumen.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen oder Selbsthilfezwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Artikel 4 Mittel

Der Verein sucht diesen Zweck insbesondere zu erreichen durch:

  1. Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins für Natur und Umwelt;
  2. Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Natur- und Vogelschutz, insbesondere durch Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen;
  3. Ausbildung und Fachkurse, insbesondere auf der Basis der von BirdLife Schweiz erarbeiteten Unterlagen zum Ornithologischen Grundkurs (OGK), dem Feldornithologiekurs (FOK) und dem Exkursionsleitungskurs (ELK);
  4. Förderung der Jugendarbeit;
  5. Vertretung der Interessen des Natur- und Vogelschutzes gegenüber Behörden und anderen Körperschaften, auch mittels Verbandsbeschwerde;
  6. politische Aktivitäten (insbesondere Unterschriftensammlungen zu Initiativen und Referenden);
  7. Erwerb, Besitz, Pflege, Unterhalt und Neuschaffung von naturnahen Gebieten;
  8. Förderung nachhaltiger und ökologisch ausgerichteter Produktionsweisen und Nutzungsformen in der Landund Forstwirtschaft;
  9. Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen und Kreisen;
  10. Durchführung von Werbe- und Finanzbeschaffungsaktionen.

Artikel 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. Einzelmitgliedern (Erwachsene natürliche Personen);
  2. Familienmitgliedern (Paare und Familien);
  3. Jugendmitgliedern (bis zum vollendeten 15. Lebensjahr); d) Kollektivmitgliedern (juristische Personen);
  4. Ehrenmitgliedern (siehe Artikel 6).

Die Aufnahme der Mitglieder a) bis d) erfolgt durch den Vorstand. Abgewiesenen Personen steht das Rekursrecht an die nächste Hauptversammlung offen.

Artikel 6 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Art um die Vereinsziele verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung ernannt. Diese sind beitragsbefreit.

Artikel 7 Austritt und Ausschluss

Austritte auf Ende des Vereinsjahres sind dem Vorstand bis zum 31. August einzureichen.

Mitglieder, welche den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss ist das betroffene Mitglied anzuhören.

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Artikel 8 Organe

Organe sind:

  1. die Hauptversammlung (HV);
  2. der Vorstand;
  3. die Revisionsstelle;
  4. Arbeitsgruppen.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und der Revsionsstelle beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 9 Hauptversammlung (HV)

Die ordentliche HV findet alljährlich im November statt.

Die Einladung zur HV ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens zehn Tage vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen.

Anträge zuhanden der HV können von Mitgliedern bis vier Wochen vor der Versammlung schriftlich eingebracht werden.

Nicht traktandierte Geschäfte können dem Vorstand zur Berichterstattung zuhanden der nächsten HV übergeben werden.

Abstimmungen können nur zu traktandierten Geschäften erfolgen.

Eine ausserordentliche HV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von acht Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche HV durchzuführen.

Artikel10 Hauptversammlung, schriftliche oder elektronische Abstimmung

Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer HV mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen;

  1. eine virtuelle HV mit elektronischen Mitteln durchführen. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungsund Wahlverfahren zu gewährleisten;
  2. eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg durchführen.

Es gelten die Fristen gemäss Artikel 9.

Artikel 11 Hauptversammlung, Zuständigkeit

Die ordentliche HV behandelt folgende Traktanden:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten HV;
  2. Abnahme des Jahresberichts des Präsidiums;
  3. Abnahme der Jahresrechnung;
  4. Genehmigung des Jahresprogramms;
  5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  6. Festsetzen der Finanzkompetenz des Vorstandes;
  7. Festsetzung der Entschädigungen gemäss Artikel 16;
  8. Wahl des Präsidiums, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  9. Wahl der Delegierten beim Landesverband;
  10. Entscheid betreffend Rekurse abgewiesener oder ausgeschlossener Mitglieder;
  11. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
  12. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  13. Beschlussfassung über Statutenänderung und Auflösung des Vereins.

Artikel 12 Hauptversammlung, Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Altersjahr an. Sie verfügen über je eine Stimme.

Familien- und Kollektivmitglieder verfügen über je zwei Stimmen, sofern mindestens zwei stimmberechtigte Personen anwesend sind.

Beschlüsse werden mit Ausnahme von Statutenänderungen und Vereinsauflösung mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.

Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

Artikel 13 Vorstand, Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und den Ressortverantwortlichen, zusammen mindestens fünf Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.

Artikel 14 Vorstand, Zuständigkeit

Der Vorstand leitet den Verein. Er besitzt diejenigen Befugnisse, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente anderen Organen vorbehalten sind.

Dem Vorstand steht die Kompetentz für Ausgaben bis zu Fr. 2500.im Einzelfalle zu.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.

Artikel 15 Vorstand, Unterschriftenregelung

Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verband führen kollektiv zu zweien das Präsidium zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Artikel 16 Vorstand, Ehrenamtlichkeit

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Diese wird auf Vorschlag des Vorstandes von der HV genehmigt.

Artikel 17 Revision

Die HV wählt die Revisionsstelle. Sie prüft die Rechnung und stellt der HV schriftlichen Bericht und Antrag.

Artikel 18 Finanzen

Einnahmen des Vereins sind:

  1. Mitgliederbeiträge;
  2. freiwillige Zuwendungen;
  3. Beiträge der Gemeinde(n);
  4. Überschüsse aus der Vereinstätigkeit;
  5. Kurse und Exkursionen, für welche kostendeckende Beiträge von den Teilnehmenden erhoben werden können;
  6. sonstige Einnahmen.

Ausgaben des Vereins sind:

  1. Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der HV und des Vorstandes;
  2. Mitgliederbeiträge an den Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz;

Artikel 19 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Oktober.

Artikel 20 Mitgliederbeitrag, Haftung

Die Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliederbeitrags verpflichtet. Nach erfolgloser Mahnung stellt der Vorstand das Erlöschen der Mitgliedschaft fest, wobei die Mahnung als Einladung zur Stellungnahme gilt.

Darüber hinaus haften die Mitglieder nicht für Schulden oder andere Verbindlichkeiten des Vereins.

Die Mitgliederbeiträge werden für jede Kategorie jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Artikel 21 Revision der Statuten

Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen an der HV erforderlich.

Artikel 22 Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen an der HV erforderlich.

Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten einer Bank im Kanton Glarus treuhänderisch übergeben.

Kommt es innerhalb von zehn Jahren zur Gründung eines neuen Vereins mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung, hat die Bank diesem das Deposit zuzuführen. Voraussetzung ist die Steuerbefreiung des neuen Vereins, beziehungsweise des Landesverbandes und deren Sitz in der Schweiz.

Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen und Akten Eigentum von Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz.

Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Artikel 23 Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 5. November 2020 genehmigt und ersetzen diejenigen vom November 2017.

Sie traten sofort in Kraft.

 

Download der Statuten (PDF)